Satzung der Landesgruppe Saarland
Mit Gründung der Regionalgruppe Saarland haben sich die Mitglieder und der Vorstand in ihrer Versammlung auf nachfolgende Satzung verständigt.
Mit Gründung der Regionalgruppe Saarland haben sich die Mitglieder und der Vorstand in ihrer Versammlung auf nachfolgende Satzung verständigt.
1. Die Landesgruppe Saarland ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) – mit Sitz in Berlin- in der Form eines nicht rechtsfähigen Vereins.
Die Landesgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Gründung der Landesgruppe beruht auf § 6 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen. Die Landesgruppe Saarland hat ihren Sitz in Saarbrücken.
1. Die Landesgruppe hat die Aufgabe – innerhalb ihrer Region – den persönlichen, fachlichen und beruflichen Kontakt zwischen den Mitgliedern zu pflegen und ihnen Gelegenheit zu geben, die Ziele der Vereinigung gemäß § 2 der Satzung der DVJJ praktisch zu fördern.
Diese Ziele sind insbesondere:
a) Erarbeitung und Vertretung fachlicher und fachpolitischer Positionen und Stellungnahmen
b) Förderung des interdisziplinären Erfahrungsaustausches und der Fortbildung der in der Jugendkriminalrechtspflege tätigen Berufsgruppen auf regionaler Ebene durch Arbeitskreise, Fachtagungen und Fortbildungsangebote
c) Förderung der Zusammenarbeit der Fachkräfte, Institutionen und Organisationen der Jugendkriminalrechtspflege und der Jugendhilfe auf regionaler Ebene
d) Mitwirkung in anderen Fachorganisationen und Verbänden
2. Innerhalb der Landesgruppe können Untergruppen gebildet werden.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
1. Mitglieder der Landesgruppe Saarland können alle Mitglieder der DVJJ werden, die im Saarland wohnen.
2. Auf Antrag können Mitglieder der DVJJ aus angrenzenden Gebieten in die Landesgruppe Saarland aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe.
Organe der Landesgruppe Saarland sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– einem/einer Vorsitzenden
– einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin
– einem Kassenführer/einer Kassenführerin
– einem Schriftführer/einer Schriftführerin
– sowie bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
Der/die Vorsitzende vertritt die Landesgruppe nach außen.
Der/die Vorsitzende, der Stellvertreter/die Stellvertreterin und der Kassenführer/die Kassenführerin sind zeichnungsberechtigt. Es zeichnen jeweils zwei gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Regionalgruppe Saarland gehören
b) die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sowie deren Abberufung aus wichtigem Grund
c) die Entgegennahme und Verabschiedung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Landesgruppe Saarland
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
2. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben.
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Tagesordnungspunkte, über die abgestimmt werden soll, sind mit der Einladung bekannt zu machen.
2. Der Vorstand ist beschussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden bedürfen Beschlüsse über:
a) die Satzungsänderung
b) die Auflösung der Landesgruppe
c) die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund gemäß § 7
5. Beschlüsse gemäß Ziffer 4a) und b) sowie der Beschluss über die Gründung der Landesgruppe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den geschäftsführenden Ausschuss der DVJJ.
1. Gewählt ist derjenige, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
2. Erhält keiner der Kandidaten/Kandidatinnen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen soll eine Niederschrift angefertigt werden, die die Namen der Anwesenden, die Beratungsgegenstände, die Anträge, den Wortlaut der Entschließungen, das Stimmenverhältnis und die Themen der Vorträge enthält.
Die Niederschrift soll innerhalb von vier Wochen gefertigt sein. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Die Mitgliedsbeiträge gehen an die Bundeskasse der DVJJ.
2. Die Landesgruppe überweist die nach Maßgabe von § 16 Abs. 4 der Satzung der DVJJ vorgeschriebenen Bußgeldeinnahmen an die Bundeskasse der DVJJ, so lange diese als gemeinnützig anerkannt ist.
3. Die Landesgruppe soll der DVJJ am Ende eines Jahres einen Tätigkeits- und Finanzbericht zukommen lassen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Landesgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Vereinigung für Jugendgericht und Jugendgerichtshilfen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Saarbrücken, den 16. Juni (Anmerkung: Der Name Landesgruppe wurde durch Satzungsänderung im Jahr 2014 an Stelle des früheren Begriffs „Regionalgruppe“ gesetzt.)